Satzung der Freien Wählergruppe (FWG) Cochem - Brauheck e. V.

lt.Gründungsprotokoll vom 03 März 1999

§ 1

 Name und Sitz

1. Die Freie Wählergruppe führt den Namen: ,,Freie Wählergruppe (FWG) Cochem - Brauheck e. V."

2. Die Freie Wählergruppe hat ihren Sitz in Cochem.

§ 2

 Ziel und Zweck

1. Die Freie Wählergruppe (FWG) Cochem - Brauheck e. V. ist eine Vereinigung mitgliedschaftlich organisierter Wähler, die frei und unabhängig von Parteibindungen eine sachgemäße Vertretung der Bevölkerung im Stadtrat der Stadt Cochem anstrebt.

2. Die Freie Wählergruppe (FWG) Cochem - Brauheck e. V. ist gemeinnützig. Sie hat den Zweck bei der kommunalpolitischen Willensbildung mitzuwirken. Sie bekennt sich zur freiheitlichen Verfassung des demokratischen Rechtsstaates Bundesrepublik Deutschland.

3. Der Nachweis der Homogenität und Identität ist somit erbracht, und es ergibt sich daraus die Berechtigung unter der gleichen Listennummer an den Kommunalwahlen teilzunehmen.

4. Die FWG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung. Die FWG erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihre Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Im Falle der Auflösung ist vorhandenes Vermögen einem gemeinnützigem Zweck zuzuführen, der in der Auflösungsversammlung zu bestimmen ist.

§ 3

 Mitgliedschaft

1. Mitglied der Freien Wählergruppe kann jeder Wahlberechtigte werden, der sich zu § 2 Absatz 1-4 bekennt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 4

 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen, Abstimmungen im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen. Nur Mitlieder können in den Vorstand gewählt werden.

2. Über zu leistende finazielle Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Der vorläufige Mitgliedsbeitrag beträgt DM 12,00 p.a.

3. Die Inhaber von Ämtern in der Wählergruppe sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen.

§ 5

 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

2. Der Austritt wird durch schriftliche Erklärung gegeüber dem Vorstand vollzogen.

3. Über den Ausschluß einer Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Der Ausschluß ist nur zulässig, wenn ein Mitglied das Ansehen der FWG schädigt, ihren Zielen zuwiderhandelt, die Treuepflicht verletzt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

§ 6

 Vorstand

Der Vorstand besteht aus: 1.Vorsitzender

                     2.Vorsitzender und Kassierer und Schriftführer

- Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende, im Vertretungsfalle der zweite Vorsitzende.

§7

 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Wählergruppe. Sie wählt für die jeweilige Legislaturperiode den Vorstand.

2. Die Mitgliederversammlung wählt nach den jeweiligen Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes die Bewerber und die Nachfolger für den Stadtrat und legt deren Reihenfolge fest.

3. Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeits- und Kassenbericht des Vorstandes entgegen und erteilt deren Entlastung.

4. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand einberufen. Auf Antrag von einem Viertel ihrer Mitglieder muß sie unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats einberufen werden.

§8

 Einladung und Beschlußfähigkeit

1. Die Organe der FWG sind beschlußfahig, wenn sie mindestens 3 bis 20 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen worden sind und wenn mehr als ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

2. Vor Eintritt in die Tagesordnung ist die Beschlußfähigkeit durch den Vorsitzenden festzustellen.

3. Bei Beschlußunfähigkeit hat der Vorsitzende die Sitzung sofort aufzuheben und die Zeit und die Tagesordnung für die nächste Sitzung zu verkünden; er ist dabei an die Form und die Frist für die Einberufung des Organs nicht gebunden. Die Sitzung ist dann in jedem Fall beschlußfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

§ 9

 Beschlüsse

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der angegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmen- gleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.Für Satzungsänderungen ist die absolute Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich; für die Auflösung der FWG eine Dreiviertelmehrheit.

§ 10

 Abstimmungen

Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, daß ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten schriftliche Abstimmung verlangt.

§ 11

 Wahlen durch die Mitgliederversannnlung

1. Bei Wahlen, welche die Mitgliederversammlung vornimmt, (z.B. Vorstands- und Delegiertenwahlen), ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.Erreicht keiner der Kandidaten diese Mehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich hierbei wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das vom Vorsitzenden gezogen wird

2. Auch wo Gesetz und Satzung dies nicht ausdrücklich vorschreiben, ist mittels Stimmzettel zu wählen, wenn ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten Geheimabstimmung verlangt.

3. Sollen mehrere Personen zulässigerweise in einem Wahlgang gewählt werden, so sind bei schriftlicher Wahl Stimmzettel zu verwenden, welche die Namen der Bewerber in alphabetischer,gegebenenfalls in anderer von der Versammlung bestimmter Reihenfolge enthalten. Stimmzettel, auf den mehrere Bewerber angekreuzt sind, als gewählt werden sollen, sind ungültig.

§ 12

Beurkundung

Über Mitgliederversammlungen, Abstimmungen und Wahlen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13

 Satzungsänderung

Die Satzung kann frühestens durch die Jahreshauptversammlung geändert werden. Eine Satzungsänderung ist nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich. Dem Vorstand ist Vollmacht erteilt, über Auflagen des Registerrechts oder des Finazamtes nach eigenem Ermessen zu entscheiden und etwaige notwendige redaktionelle Änderungen vorzunehmen.

§ 14

 Auflösung

Die Auflösung der FWG kann nur in einer mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

§ 15

Schlußbestimmung

Soweit durch diese Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB.

§ 16

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Eintragung des Vereins ins Vereinsregister sofort in Kraft.